REM-Schlaf von Tobias Kammerer

Satzung

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SATZUNG DES "Virtuell-Visuell e.V."


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Virtuell-Visuell e.V."
Der Sitz ist in Dorsten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereines ist es, seine Mitglieder und Interessenten sowie die Öffentlichkeit in der kritischen Auseinandersetzung mit der Kunst der Gegenwart, insbesondere freischaffender zeitgenössischer Künstler/innen zu unterstützen und zu fördern.

Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, Kontakte zwischen Künstlern/innen und Publikum herzustellen und auf dem Gebiet der Bildenden Kunst Aktivitäten zu planen, zu koordinieren und durchzuführen. Er veranstaltet Ausstellungen, Projekte, Museums- und Galeriebesuche.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die vorstehend genannten Aufgaben verwirklicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion "Menschen in Not" in Dorsten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Grundsätze des Vereines im Sinne des § 2 dieser Satzung aktiv oder passiv unterstützen will.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft oder der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Beitrittsantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Beitritts ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.

Fördermitglieder zeichnen sich durch einen besonderen freiwilligen Beitrag aus, der über dem festgesetzten Vereinsbeitrag liegt.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, der Mitgliederversammlung oder den Arbeitsgruppen Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitglieder sind verpflichtet,

a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

Die Mitglieder sind berechtigt, Arbeitsgruppen gem. § 9 beizutreten, die für die Durchführung der Zwecksetzung des Vereines eingerichtet werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt kann schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die dem Verein zuletzt angegebene Anschrift drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.

Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes ist sofort wirksam. Er ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss aus dem Verein schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung abschließend.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen einrichten und einen Beirat berufen.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl und Abberufung sowie Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) Bestimmung des/der Liquidatoren

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluss des Vorstandes bzw. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder einberufen. Sie ist beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag und nach mehrheitlicher Genehmigung geheim. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Verhinderungsfall durch ein Vorstandsmitglied. Anträge sind mit einer Frist von einer Woche einzureichen.

Die Beschlüsse werden von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in protokolliert.

Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in und
drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, somit die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

Dem Vorstand obliegt die Einstellung, Entlassung und Überwachung von Mitarbeitern und die Gestaltung der Rechtsbeziehung zu ihnen.

Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit.

§9 Arbeitsgruppen

Die Arbeitsgruppen können für die Durchführung der Ziele des Vereins eingerichtet werden. Sie verfolgen im Rahmen der Zwecke jeweils spezielle Aufgaben des Vereines. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, sich Arbeitsgruppen anzuschließen.

ArbeitsGruppen können auf freiwilliger Basis von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestellt oder bestätigt werden. Es können AG zur ständigen Erfüllung vorgegebener Aufgaben und projektbezogene AG gebildet werden.Die AGs bestimmen ihren Sprecher selbst durch einfache Wahl. Der Sprecher einer AG muss vom Vorstand angehört werden und hat das Recht an Vorstandsitzungen teilzunehmen.

§ 10 Beirat

In den Beirat können vom Vorstand natürliche oder juristische Personen berufen werden, die den Zweck des Vereines in besonderer Weise fördern und/oder sich um den Verein verdient gemacht haben. Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion.

§ 11 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags be-stimmt der Vorstand.Der Jahresbeitrag wird innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren eingezogen.

§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zu einer Änderung der Satzung, die eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichtes erforderlich machen, ist der Vorstand ermächtigt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Dorsten, 2006-10-26