Satzung
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SATZUNG DES "Virtuell-Visuell e.V."
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Virtuell-Visuell e.V."
Der Sitz ist in Dorsten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereines ist es, seine Mitglieder und Interessenten sowie
die Öffentlichkeit in der kritischen Auseinandersetzung mit der
Kunst der Gegenwart, insbesondere freischaffender zeitgenössischer
Künstler/innen zu unterstützen und zu fördern.
Darüber hinaus verfolgt der Verein den Zweck, Kontakte zwischen
Künstlern/innen und Publikum herzustellen und auf dem Gebiet
der Bildenden Kunst Aktivitäten zu planen, zu koordinieren und
durchzuführen. Er veranstaltet Ausstellungen, Projekte, Museums-
und Galeriebesuche.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
vorstehend genannten Aufgaben verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich
tätig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die
Aktion "Menschen in Not" in Dorsten.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person
werden, die die Grundsätze des Vereines im Sinne des § 2
dieser Satzung aktiv oder passiv unterstützen will.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern
und Ehrenmitgliedern.Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen
Mitgliedschaft oder der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher
Beitrittsantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Beitritts ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller
die Gründe mitzuteilen.
Fördermitglieder zeichnen sich durch einen besonderen freiwilligen
Beitrag aus, der über dem festgesetzten Vereinsbeitrag liegt.
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder
haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, der Mitgliederversammlung
oder den Arbeitsgruppen Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Gewinnanteile
oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
Die Mitglieder sind berechtigt, Arbeitsgruppen gem. § 9 beizutreten,
die für die Durchführung der Zwecksetzung des Vereines eingerichtet
werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt kann schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres
erklärt werden.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens an die
dem Verein zuletzt angegebene Anschrift drei Monate verstrichen und
die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich verletzt
hat, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Beschluss des Vorstandes ist sofort wirksam. Er ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen
Briefs mitzuteilen. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines
Monats ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss aus dem Verein
schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet
die nächste Mitgliederversammlung abschließend.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Zur Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand Arbeitsgruppen
einrichten und einen Beirat berufen.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl und Abberufung sowie Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Kassenprüfer,
c.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) Bestimmung des/der Liquidatoren
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Jahr statt. Darüber hinaus hat sie stattzufinden auf Beschluss
des Vorstandes bzw. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von mindestens zwei
Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Vorstand durch schriftliche
Einladung an alle Mitglieder einberufen. Sie ist beschlussfähig
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sofern die Satzung
nichts anderes bestimmt genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen erfolgen durch Handzeichen,
auf Antrag und nach mehrheitlicher Genehmigung geheim. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Im Verhinderungsfall
durch ein Vorstandsmitglied. Anträge sind mit einer Frist von
einer Woche einzureichen.
Die Beschlüsse werden von dem/der Versammlungsleiter/in und
dem/der Protokollführer/in protokolliert.
Der Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird für ein Jahr gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in und
drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Der
Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, somit die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Dem Vorstand obliegt die Einstellung, Entlassung und Überwachung
von Mitarbeitern und die Gestaltung der Rechtsbeziehung zu ihnen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung
für ihre Tätigkeit.
§9 Arbeitsgruppen
Die Arbeitsgruppen können für die Durchführung der
Ziele des Vereins eingerichtet werden. Sie verfolgen im Rahmen der
Zwecke jeweils spezielle Aufgaben des Vereines. Die Mitglieder des
Vereins sind berechtigt, sich Arbeitsgruppen anzuschließen.
ArbeitsGruppen können auf freiwilliger Basis von
der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand bestellt oder bestätigt
werden. Es können AG zur ständigen Erfüllung vorgegebener
Aufgaben und projektbezogene AG gebildet werden.Die AGs bestimmen
ihren Sprecher selbst durch einfache Wahl. Der Sprecher einer AG muss
vom Vorstand angehört werden und hat das Recht an Vorstandsitzungen
teilzunehmen.
§ 10 Beirat
In den Beirat können vom Vorstand natürliche oder juristische
Personen berufen werden, die den Zweck des Vereines in besonderer
Weise fördern und/oder sich um den Verein verdient gemacht haben.
Der Beirat hat beratende und unterstützende Funktion.
§ 11 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags be-stimmt der Vorstand.Der Jahresbeitrag wird innerhalb
der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres per Lastschriftverfahren
eingezogen.
§ 12 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Zu einer Änderung der Satzung, die eine Auflage des Finanzamtes
oder des Registergerichtes erforderlich machen, ist der Vorstand ermächtigt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
in Kraft.
Dorsten, 2006-10-26